Auch er – G.________ – habe blaue Flecken und Blutergüsse davon getragen (pag. 281, Z. 97 ff.). Die Schläge hätten ca. im Jahr 2011 oder 2012 aufgehört (pag. 281, Z. 126; pag. 284, Z. 248; pag. 284, Z. 295 f.; vgl. zur physischen Gewalt Ausführungen unter Ziff. 11.4.2 hiernach). G.________ beschrieb zudem einen konkreten Vorfall von März oder April 2014. Seine Eltern hätten miteinander um Geld gestritten. Der Beschuldigte habe die Mutter grob beschimpft. Daraufhin habe er – G.________ – seinem Vater gesagt, er solle dies nicht tun. Danach habe der Beschuldigte ihn am Hals gepackt.