im fachpsychiatrischen Gutachten vom 15.12.2014, pag. 354). Nach dem Gesagten kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. 11.4 Zu den einzelnen Vorwürfen 11.4.1 Zur Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht z.N. von D.________ und G.________ D.________ führte aus, ihr Vater habe Tage gehabt, an denen es ihm gut gegangen sei und an anderen Tagen wieder schlechter. An diesen Tagen sei er sehr aggressiv gewesen, habe rumgeschrien und sie geschlagen. Er habe sie mit Gegenständen (pag. 186, Z. 21 ff.; pag. 200, Z. 84 ff.; pag. 914, Z. 27 f.), aber auch mit den Händen geschlagen (pag. 192, Z. 39 ff.).