704, Z. 30 ff.). Auch diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen. Bei den angeblichen Schlägen von G.________ sprach der Beschuldigte wohl den Vorfall an, welchen bereits G.________ und C.________ erwähnt hatten. Diese schilderten das Geschehen jedoch übereinstimmend anders (vgl. Ausführungen unter Ziff. 11.4 ff. hiernach). Ferner ist nicht einleuchtend, warum der Beschuldigte – hätte G.________ effektiv regelmässig Gewalt gegenüber D.________ ausgeübt – dies nicht von Anfang an konsequent aussagte. Vielmehr flüchtete sich der Beschuldigte immer wieder in pauschalisierende Erklärungen, warum es für ihn nicht möglich gewesen sei, seine Kinder zu schlagen: