Ein entsprechender Ratschlag von einer Betreuerin im Gefängnis, wo der Beschuldigte die Haftstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung an seiner Ehefrau vollzog, ist absurd. Bezeichnend ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte den Vorfall von 1999 bagatellisierte (pag. 166, Z. 77 ff.) und sich auch diesbezüglich als Opfer sah (pag. 932, Z. 21 f.: Er habe die Strafe bezahlt, das habe ihn geschmerzt). Der Beschuldigte belastete teilweise auch seinen Sohn G.________. Dieser habe ihn geschlagen (pag. 175, Z. 149). G.________ habe auch D.________ jeden Tag geschlagen, daher habe D.________ die auf den Fotos dokumentierten Verletzungen gehabt (pag. 704, Z. 30 ff.).