709, Z. 41 f.; pag. 710, Z. 9 f.) als auch D.________ (pag. 186, Z. 17 f.; pag. 189, Z. 148 f.). Der Beschuldigte neigte zudem bereits im früheren Strafverfahren dazu, seiner Ehefrau die Schuld an seinem Verhalten zuzuschieben (vgl. Ausführungen Ziff. 9 hiervor). Er behauptete sogar, seine Betreuerin in der Strafanstalt Witzwil habe ihm geraten, seine Ehefrau zu verlassen, weil sie ihn nur wieder ins Gefängnis bringen werde (pag. 185, Z. 177) Ein entsprechender Ratschlag von einer Betreuerin im Gefängnis, wo der Beschuldigte die Haftstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung an seiner Ehefrau vollzog, ist absurd.