23 28.3.1999 gegenüber dem Bruder von C.________ drohte, diese umzubringen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 9 hiervor). Er schien folglich zumindest früher keine Angst vor dem Schwager zu haben. Zudem ist von keinem Komplott von C.________ auszugehen (vgl. Ausführungen Ziff. 11.2 hiervor). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist gekennzeichnet von Gegenangriffen insbesondere gegenüber seiner Ehefrau. C.________ habe nicht für ihn gekocht, ihm kein Geld gegeben und nicht mit ihm gesprochen (pag. 166, Z. 61 ff.).