Die entsprechenden Bitten und die Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten trotz verfügtem Kontakt- und Rayonverbot stehen dem angeblichen Plan von C.________, den Beschuldigten loswerden zu wollen, diametral entgegen. Des Weiteren ist nicht überzeugend, warum der Beschuldigte einzig wegen den Kindern bei der Familie hätte bleiben sollen. Denn nach seinen eigenen Angaben seien die Kinder ohne ihn aufgewachsen und er habe sie kaum gesehen, weil er so viel gearbeitet habe (pag. 932, Z. 37; pag. 933, Z. 14 f.; pag. 933, Z. 23 ff.; pag. 934, Z. 3 f.; pag. 934, Z. 7 f.).