178, Z. 238 ff.). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. C.________ wehrt sich noch heute gegen eine Scheidung. Sie wünscht sich nach wie vor eine intakte Familie. Entsprechend ging sie nach der Entlassung des Beschuldigten aus der Klinik R.________ aktiv auf diesen zu und bewegte ihn, nach Hause zu kommen. Auch vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung suchte sie erneut den Kontakt mit dem Beschuldigten. Die entsprechenden Bitten und die Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten trotz verfügtem Kontakt- und Rayonverbot stehen dem angeblichen Plan von C.______