___ verzichtete sogar auf eine Entschädigung für ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Vertretung durch Rechtsanwalt F.________. Mit Blick auf die Realkriterien in den Aussagen der Strafklägerinnen sowie jenen von G.________ (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 11.4 ff. hiernach) ist nach Ansicht der Kammer eine Beeinflussung durch C.________ ausgeschlossen.