In Übereinstimmung mit den Ausführungen von Staatsanwältin J.________ ist auch die Kammer der Meinung, dass es eine nahezu spektakuläre schauspielerische Leistung darstellen würde, wenn dieses Verhalten nur gespielt gewesen wäre. Vergeltungstendenzen waren bei den Strafklägerinnen und G.________ ebenfalls keine erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, worin der Gewinn für die Strafklägerinnen liegen könnte. Sie haben sich nicht als Zivilklägerinnen konstituiert. E.________ verzichtete sogar auf eine Entschädigung für ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Vertretung durch Rechtsanwalt F.________.