Aufgrund dieser familiären Vorgeschichte und dem Umstand, dass der Beschuldigte seinen Familienmitgliedern wiederholt gedroht hatte, sie – ausgerechnet mit einem Messer – umzubringen, ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerinnen und G.________ den Vorfall vom 2.8.2014 ernst nahmen und sie sich schliesslich an die Polizei wandten. Eine Intrige gegenüber dem Beschuldigten entbehrt jeglicher Grundlage. Insbesondere könnte man sich fragen, warum die Strafklägerinnen und G.________ derart lange mit einer Anzeige zugewartet hätten, wenn es der Plan von C.________ gewesen wäre, den Beschuldigten loszuwerden.