908, Z. 23 ff.). Dies ist durchaus verständlich, auch wenn er keine eigenen Erinnerungen an den Vorfall hat. Immerhin befand sich sein Vater mehrere Jahre im Gefängnis, seine Mutter trug Narben davon und seine zwei ältesten Schwestern waren beim Vorfall anwesend. Es ist natürlich, dass ein derart einschneidendes Ereignis immer wieder Thema war. Aufgrund dieser familiären Vorgeschichte und dem Umstand, dass der Beschuldigte seinen Familienmitgliedern wiederholt gedroht hatte, sie – ausgerechnet mit einem Messer – umzubringen, ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerinnen und G.________ den Vorfall vom 2.8.2014 ernst nahmen und sie sich schliesslich an die Polizei wandten.