20 Das Ereignis von 1999 ist in der Familie des Beschuldigten immer noch sehr präsent. Dies erstaunt in Anbetracht der Heftigkeit dieses Vorfalls nicht. E.________ kann sich aufgrund ihres Alters an den Vorfall vom 28.3.1999 erinnern. Dies bestätigte sie auch bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme, als sie vom Kampf im Wohnzimmer sprach und wie ihr Vater ihre Mutter in die Küche gezerrt habe (pag. 919, Z. 16 ff.). Für G.________ sei es das Schlimmste in seiner Kindheit gewesen, zu wissen, dass sein Vater versucht habe, seine Mutter umzubringen (pag. 908, Z. 23 ff.).