Die Angst war in der Familie des Beschuldigten folglich immer wieder ein zentrales Thema. Nach dem Gesagten schliesst die Kammer aus, dass die von E.________, D.________ und G.________ geschilderte Angst durch C.________ infiltriert wurde. Die Ängste wurden von G.________, E.________ und D.________ derart eindrücklich, individuell und mit markanten Details beschrieben, dass die Kammer nicht an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zweifelt. Dies gilt umso mehr, als C.________ immer wieder betonte, sie wolle trotz allem mit dem Beschuldigten zusammen sein. Selbst bei der oberinstanzlichen Einvernahme kam für sie eine Scheidung nach wie vor nicht in Frage (pag. 925, Z. 35 ff.)