Ferner habe es auch mit Angst zu tun gehabt, dass er sich nicht als Privatkläger im Verfahren habe beteiligen wollen. Er habe seinem Vater keinen Grund geben wollen, etwas gegen ihn zu haben. Als Zeuge müsse er einfach nur die Fragen beantworten, die das Gericht ihm stelle (pag. 714, Z. 28 ff. – wobei er kurz zuvor angab, es habe dafür keinen speziellen Grund gegeben, pag. 713, Z. 42). Auch D.________ sprach immer wieder von ihrer Angst (zum Teil von Todesangst) vor dem Beschuldigten (pag. 188, Z. 77 f.; pag. 189, Z. 169; pag. 194, Z. 147; pag. 195, Z. 216; pag. 200, Z. 91 f.; pag. 201, Z. 93 f.; pag. 203, Z. 173; pag. 719, Z. 22).