Dies ist vor dem Hintergrund des Vorfalls aus dem Jahr 1999 (vgl. Ausführungen Ziff. 9 hiervor) mehr als nachvollziehbar. Die Strafklägerinnen und G.________ beschrieben immer wieder die Angst, welche sie vor dem Beschuldigten hatten. E.________, D.________ und G.________ schilderten diese Angst bemerkenswert deutlich und individuell, kombiniert mit eindrücklichen persönlichen Erinnerungen. G.________ betonte immer wieder, wie er vor seinem Vater Angst gehabt habe (pag. 279, Z. 34; pag. 280,