Der Beschuldigte sei wiedergekommen und habe am Hosenbund ein Messer gehabt. Er habe gesagt, sie sollten herkommen, aber sie hätten Abstand gehalten. Ihre Mutter sei auf dem Balkon gestanden und L.________ habe ihr zugerufen, sie solle aufpassen, der Beschuldigte habe ein Messer. Der Beschuldigte sei dann ebenfalls auf den Balkon gegangen und sie hätten sich entfernt. Der Beschuldigte habe sie daraufhin bedroht, er werde sie umbringen (pag. 271, Z. 29 ff.). Die Verteidigung sprach gestützt auf diese Aussagen zu Recht davon, der Vorfall vom 2.8.2014 habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Dies ist vor dem Hintergrund des Vorfalls aus dem Jahr 1999 (vgl. Ausführungen Ziff.