Sie beschrieben übereinstimmend, wie der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Es gab mithin einen nachvollziehbaren Grund, weshalb sich C.________ und ihre Kinder entschieden, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Zwar waren weder D.________, E.________ noch G.________ bei diesem Vorfall anwesend. Sie wurden durch C.________ und zumindest E.________ auch von Nachbarn (pag. 222, Z. 217 f.) darüber informiert. Es ist daher zumindest theoretisch möglich, dass eine Beeinflussung der Kinder durch C.________ erfolgte.