201, Z. 112 ff.). Seit diesem Vorfall habe sie grosse Angst, dass wieder etwas passieren könne. Der Beschuldigte habe ihre Mutter bereits einmal massiv mit einem Messer verletzt und wenn er jetzt wieder so weit sei und ein Messer nehme, wisse man nicht, ob «noch etwas» passieren werde (pag. 189, Z. 169 ff.; vgl. auch pag. 718, Z. 25 ff.). E.________ erwähnte den Vorfall vom 2.8.2014 ebenfalls. Sie gab an, ihr Vater sei jederzeit fähig, etwas zu machen. Er sei unberechenbar, gerade weil im Jahr 1999 bereits etwas passiert sei. Nun habe er am 2.8.2014 wieder ein Messer bei sich gehabt und gedroht, jemanden umzubringen (pag. 215, Z. 274 ff.).