926, Z. 38 ff.). Sie erwarte nichts Gutes von diesem Strafverfahren bzw. vom Beschuldigten könne man nichts Gutes erwarten. Er verhalte sich nun still, weil er Angst habe, dass man ihn des Landes verweisen könnte (pag. 926, Z. 43 ff.). Ob er bestraft werde, überlasse sie dem Gericht (pag. 927, Z. 2 ff.). Sie habe sich nie vom Beschuldigten getrennt, weil er gedroht habe, ihre Familie auszulöschen, wenn sie ihm die Kinder wegnehme. Das sei ihr Dilemma (pag. 927, Z. 13 ff.). 10.5 Aussagen des Beschuldigten (pag. 929 ff.) In seiner oberinstanzlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte, die Therapie bei Dr. O._____