Sie wolle Abstand und er dürfe nie mehr eine Waffe in die Finger nehmen (pag. 921, Z. 2 ff.). 10.4 Aussagen von C.________ (pag. 923 ff.) C.________ erklärte bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme, sie habe ein Gesuch um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten gestellt, weil sie emotional sehr aufgewühlt sei. Sie habe nie erwartet, dass alles so weit kommen werde. Immer wenn sie die Wahrheit sage, reagiere der Beschuldigte, als ob sie die Unwahrheit sage. Das verletze sie und daher habe sie das Gesuch gestellt (pag. 923, Z. 25 ff.). Sie habe versucht, den Beschuldigten anzurufen. Aber er habe nicht geantwortet.