Er könne sie nicht eingrenzen und sie könne sich so frei bewegen. Das Kontaktverbot gebe ihr Schutz und Sicherheit – damit wisse sie, dass der Beschuldigte nicht zu ihrer Mutter oder ihren Geschwistern gehe (pag. 920, Z. 16 ff.). Vom Strafverfahren erwarte sie einerseits Einsicht ihres Vaters. Und andererseits erwarte sie, dass ihr Vater von ihr ferngehalten werde, damit er die Drohungen nicht wahrmachen könne. Jemand müsse ihrem Vater sagen, dass man das nicht mache. Er verhalte sich jetzt gut, damit er nicht ins Gefängnis müsse (pag. 920, Z. 32 ff.). Sie wolle Abstand und er dürfe nie mehr eine Waffe in die Finger nehmen (pag.