909, Z. 45; pag. 910, Z. 1 ff.). Auf Fragen von Rechtsanwalt B.________ erklärte G.________ zudem, er habe in seiner Kindheit versucht, Gespräche mit seinem Vater zu führen. So hätten sie über seine Arbeit oder die vielen neu gekauften Autos seines Vaters gesprochen (pag. 910, Z. 35 ff.). Seine Mutter habe den Beschuldigten nach der Entlassung aus der Klinik R.________ wieder zu Hause aufgenommen, weil es für sie nichts Wichtigeres als die Familie und einen guten Zusammenhalt gebe. Sie habe das nicht aus böser Absicht gemacht (pag. 911, Z. 3 ff.). Solange sich der Beschuldigte nicht ändere, werde das jedoch nicht gehen (pag. 911, Z. 10 ff.).