907, Z. 8). L.________ habe zumindest telefonisch immer noch Kontakt mit dem Beschuldigten (pag. 907, Z. 8 ff.). Seine Mutter habe Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Sie habe ihn einmal telefonisch kontaktiert und einmal sei sie nach P.________ gegangen. Sie habe mit dem Beschuldigten sprechen wollen, weil die Berufung keinen Sinn mache. Aber das sei beim Beschuldigten glaublich nicht angekommen (pag. 907, Z. 30 ff.). Die Beziehung zu seinem Vater bezeichnete G.________ als «recht schwierig» (pag. 908, Z. 3). In seiner Kindheit habe seine Mutter immer versucht, aus der Situation das Beste zu machen.