10. Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen vom 21.8.2018 10.1 Aussagen von G.________ (pag. 906 ff.) G.________ führte aus, er habe das letzte Mal bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2017 Kontakt mit seinem Vater gehabt. Einmal habe der Beschuldigte zudem versucht, ihn telefonisch zu kontaktieren. Aber er habe nicht reagiert, weil er nicht mit ihm habe sprechen wollen (pag. 906, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte habe nach dieser Verhandlung nicht mehr im H.________ gewohnt (pag. 907, Z. 5). Seine Schwestern E.________ und D.________ würden zum Beschuldigten auch keinen Kontakt mehr haben (pag. 907, Z. 8).