11 sei». Das Obergericht des Kantons Bern hielt in der Begründung des Urteils vom 3.8.2000 ferner fest: «Dass beim Angeschuldigten eine innere Wandlung im Sinne einer grundlegenden Änderung seines Verhalten gegenüber der ganzen Familie erfolgt wäre, konnte bislang nicht festgestellt werden. So lässt er zu, dass seine Ehefrau und die unmündigen Kinder völlig unzutreffende Schreiben einreichen, wonach sie alle Schuld auf sich nehmen resp. ihre Aussagen als falsch zurückziehen wollen» (vgl. Vorakten pag.