Der Beschuldigte habe sie drei oder vier Mal mit der Faust auf den Kopf geschlagen (vgl. Vorakten pag. 745; pag. 777). Nach dieser Auseinandersetzung verliess der Beschuldigte gegen die Mittagszeit die Wohnung. C.________ schloss sich mit ihren Kindern im Schlafzimmer ein. Der Beschuldigte nahm den Wohnungsschlüssel und den Stecker des Telefons mit. Letzteres damit C.________ nicht mit ihrer Familie telefonieren konnte (vgl. Vorakten pag. 747; pag. 777). Als der Beschuldigte am Abend zurückkehrte, konnte er die Haustüre nicht öffnen. Erst nach mehrmaligem Läuten öffnete ihm C.________ die Türe. Sie schloss sich danach wieder mit ihren Kindern im Schlafzimmer ein (vgl. Vorakten pag.