10 (G.________) stillte. Als Begründung führte der Beschuldigte aus, er habe seine Ehefrau geschlagen, weil sie ihm keinen guten Morgen gewünscht und mit ihrer Verwandtschaft telefoniert habe. C.________ gab demgegenüber an, der Beschuldigte habe sich an diesem Morgen aufgeregt, weil er nach dem vorabendlichen Ausgang mit seinem Bruder habe ausschlafen wollen und die Kinder zu laut gewesen seien. Der Beschuldigte habe sie drei oder vier Mal mit der Faust auf den Kopf geschlagen (vgl. Vorakten pag.