Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber werden vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgten Einvernahmen zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen Ziff. 10 ff. hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Verlaufsbericht der Bewährungshilfe vom 19.5.2015 (pag. 126 ff.), der Anzeigerapport vom 28.8.2014 (pag. 135 ff.), der Nachtrag vom 28.10.2014 (pag.