9 Unbestritten ist jedoch, dass am 2.8.2014 ein Vorfall zwischen dem Beschuldigten und K.________, dem damaligen Verlobten von L.________, stattfand, bei welchem die Polizei avisiert wurde. Ferner wohnte der Beschuldigte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus der fürsorgerischen Unterbringung bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2017 wieder bei seiner Familie bzw. bei C.________ und G.________.