A.________ beschimpfte D.________ ca. einmal pro Monat als „Schlampe". Privatkläger(in): D.________ (Zivilklage: unbestimmt) Die Vorinstanz erachtete diese Sachverhalte nach Gegenüberstellung der subjektiven Beweismittel als erstellt (pag. 768 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung).