8 2. qualifizierte vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Al. 2 StGB) mehrfach begangen 2.1. In der Zeit vom 13.01.2010 - 02.11.2011 in H.________, z.N. D.________, geb. ________1995 A.________ schlug seine unter seiner Obhut stehende Tochter D.________ ca. ein- bis viermal monatlich mit den Händen und Gegenständen wie Gürtel, Kabel, Pantoffeln, Fliegenklatsche Federballschläger oder ähnlichen Gegenständen aus dem Haushaltsbereich an die Arme oder Beine. Dadurch erlitt diese Blutergüsse.