Unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung gemäss Ziff. 5 hiervor sind durch die Kammer noch folgende Sachverhalte zu beurteilen: 1. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) mehrfach vorsätzlich begangen 1.1. In der Zeit vom 13.01.2010 - 03.04.2013 in H.________, z.N. D.________, geb. ________1995