Weil keine weiteren Beweismittel vorhanden waren, wurde das Strafverfahren eingestellt (pag. 619). Die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (mehrfach begangen bis 18.8.2014) erfolgte, weil die Tochter ausgeführt hatte, letztmals von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, als sie in der 7. oder 8. Klasse gewesen sei. Die Delikte stammen folglich ca. aus dem Jahr 2003 und waren bereits verjährt (pag. 619). Die Verfahren wegen Beschimpfung (mehrfach begangen bis 18.5.2014 zum Nachteil von E.________) und Drohung (mehrfach begangen bis 18.5.2014 bzw. ca. April 2014 zum Nachteil von D.