): Das Verfahren wegen sexueller und körperlicher Gewalt zum Nachteil von C.________ (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2003 bis ca. August 2013; einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, mehrfach begangen bis 18.8.2014) wurde eingestellt, weil die Ehefrau die Vorwürfe gegen ihren Ehemann einzig in der nicht parteiöffentlichen Befragung vom 25.8.2014 beschrieben hatte. In den folgenden Einvernahmen erwähnte sie die entsprechenden Vorfälle nicht mehr bzw. gab an, keine Aussagen machen zu wollen. Weil keine weiteren Beweismittel vorhanden waren, wurde das Strafverfahren eingestellt (pag.