6 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels entsprechender Berufung sind die Einstellungen gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils (pag. 738) in Rechtskraft erwachsen.