Weiter sei A.________ für die Dauer der ambulanten Behandlung als Weisung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber seiner Familie aufzuerlegen. 3. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00; 4. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).