zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 176 Tagen und der stationären Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahme von 104 Tagen im Umfang von 26 Tagen. 2. Zu einer ambulanten therapeutischen Behandlung mit engmaschigem Setting gemäss Gutachten vom 22.01.2015 des Forensisch Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten der Massnahme aufzuschieben Für die Dauer der ambulanten Behandlung sei gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB Bewährungshilfe anzuordnen.