Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 13. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist soweit das Verfahren – ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheiden von Verfahrenskosten – eingestellt worden ist wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.________ und G.________; wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen vom 13.01.2010 bis 12.09.2010 in H.________, z.N. D.____