819 f.). Mit Verfügung vom 21.3.2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Strafklägerinnen C.________ (Ehefrau des Beschuldigten), D.________ sowie E.________ (Töchter des Beschuldigten) innert Frist nicht zur Frage der Anschlussberufung bzw. des Nichteintretens vernehmen liessen. Die Parteien wurden über die vorgesehenen Befragungen von C.________, D.________ sowie E.________, Letztere vertreten durch Rechtsanwalt F.________, des Beschuldigten sowie des Zeugen G.________ (Sohn des Beschuldigten) in Kenntnis gesetzt. Der provisorische Verhandlungsplan wurde bekannt gegeben (pag. 834 ff.).