Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft von 176 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35‘200.00 auszurichten. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen und die amtliche Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten sei für das vor- und oberinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter bzw. noch einzureichender Honorarnote festzusetzen (pag. 810 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26.1.2018 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 819 f.).