II des erstinstanzlichen Dispositivs und die Sanktion nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie der Beschimpfung – alles angeblich mehrfach begangen – freizusprechen. Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft von 176 Tagen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35‘200.00 auszurichten.