2 Die Untersuchungshaft von 176 Tagen wird im Umfang von 176 Tagen und die stationäre Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahmen von 104 Tagen im Umfang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung mit engmaschigem Setting gemäss Gutachten vom 22.01.2015 des Forensisch Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.