A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘317.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘302.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).