A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausge-richtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘180.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘184.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren, soweit der Beschuldigte unterliegt (2/3) wie folgt bestimmt: