Weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der von A.________ beschlagnahmte Barbetrag von CHF 730.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 43 II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Eigenkonsum von einer unbekannten Menge Kokaingemisch und Haschisch, begangen in der Zeit von Mai 2016 bis Ende Juni 2016 in Reconvilier, Bern und anderswo; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III.