3. von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen am 28./29. Januar 2017 in Ittigen z.N. von F.________; 4. von der Anschuldigung der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 28./29. Januar 2017 in Ittigen z.N. von F.________; b. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Missachtung einer Ausgrenzung, begangen am 19., 20., 27. und 31. Januar sowie am 10. Februar 2017 in Bern. c. Der A.________ mit Urteil vom 29. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen wurde (Art. 46 StGB). d.