69 Abs. 2 aStGB sieht vor, dass das Gericht anordnen kann, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Da der Beschuldigte die Mobiltelefone unter anderem für seine Kontakte im Drogenhandel nutzte, dienten diese zur Begehung einer Straftat. Bei Rückgabe der Mobiltelefone könnte er wieder auf seine Kontakte zurückgreifen. Diese sind praxisgemäss einzuziehen.