Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren deren Rückgabe nach Eintritt der Rechtskraft. Nach Art. 69 Abs. 1 aStGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Art. 69 Abs. 2 aStGB sieht vor, dass das Gericht anordnen kann, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.