28. Einziehung der Mobiltelefone Die Vorinstanz zog die zwei Mobiltelefone des Beschuldigten in Anwendung von Art. 69 aStGB ein zur Vernichtung (Dispositiv Ziff. C.3.). Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren deren Rückgabe nach Eintritt der Rechtskraft.